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AGB's:

Ernst-Leo Krick GmbH . Marc Leo Krick

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese werden nachfolgend als "Partner" bezeichnet.
1.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
1.3 Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
2.2 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
3.2 Grundlage der Preisberechnung für das Beizen und Passivieren ist unsere Wiegekarte. Hiervon unabhängig beträgt der Mindestrechnungsbetrag 30,00 € netto. Stellt der Partner eine eigene Wiegekarte, so behalten wir uns das Nachwiegen ausdrücklich vor. Ergibt sich nach Auftragserteilung, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags Nebenarbeiten, wie insbesondere das Entfernen von Verschmutzungen und Farbrückständen, Anbringen von Öffnungen an Rohrkonstruktionen oder Hohlkörpern bzw. mehrfaches Spülen erforderlich sind, so führen wir mit dem Partner eine Abstimmung über Art der Durchführung und Erstattung der entsprechenden Kosten herbei.
3.3 Tritt bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie und Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellt und unbe-strittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
4.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.
4.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
4.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrags an berechnet. Die Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
4.6 Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen, oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5. Lieferung
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 12.1. vorliegen.
5.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Versand- und Gefahrübergang
6.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarungen wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
7. Lieferverzug
7.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
7.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 12.1 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
7.3 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben oder er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
8. Sicherung der Forderung aus dem Bearbeitungsvertrag
8.1 An den uns zum Bearbeiten (z.B. Beizen bzw. Passivieren) übergebenen Gegenständen räumt uns der Partner ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
8.2 Sofern von uns (z. B. durch Beizen und Passivieren) bearbeitete Gegenstände des Partners vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Partner schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur Sicherung unserer Forderungen überträgt und die Gegenstände unentgeltlich für uns aufbewahrt.
8.3 Ziff. 8.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Partners an den uns übergebenen Gegenständen, welche dem Partner unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Partner ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Partner uns seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
8.4 Der Partner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus seiner ohne/oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung des Sicherungsgutes gegen seine Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Partner solange befugt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen, oder der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Partner hat auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware oder an den uns nach Ziffer 8.2 übereigneten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
9.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren und Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
9.3 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Zurücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
9.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderung oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Sachmängel
10.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnung, Spezifikationen, Mustern, u.s.w., unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für die vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Gefahrübergangs gemäß Ziff. 6.3.
10.2 Der Partner ist verpflichtet, bei Beizarbeiten die jeweilige Werkstoffnummer des von ihm gelieferten Werkstoffes genau anzugeben. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch nicht beizgerecht gefertigte Werkstücke entstehen, oder die mit unbewachtem Auge nicht erkennbar sind.
10.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unserer Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
10.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
10.5 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
10.6 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
10.7 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
10.8 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
10.9 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gilt ferner der letzte Satz der vorstehenden Ziffer entsprechen.
11. Sonstige Ansprüche, Haftung
11.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Partners.
11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragtypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
11.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den doppelten Nettoauftragswert. Ist der doppelte Nettoauftragswert höher als 20.000,00 €, so haften wir nur bis zu dem Betrag von 20.000,00 €.
11.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.6 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
12. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Rechtl
13.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Mülheim an der Ruhr Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
13.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Wahrenverkauf (CISG-"Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sind oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Unsere AGB´s zum Download und Ausdrucken (PDF)